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Josef M. Huber via Gemini / WiQQi

Landespflegegeld Bayern

Bayerisches Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG)

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Ziel/Zweck

Mit dem Landespflegegeld soll das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Menschen gestärkt werden.

❱ Art. 1 Mit dem Landespflegegeld soll das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Menschen jenseits der Gestaltung ihres Alltags über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI), über die Leistungen der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) und über die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) hinaus gestärkt werden.
Leistung

500 €

❱ (4) 1Das Landespflegegeld beträgt 500 € pro Pflegegeldjahr. Es wird bis zum 31. Januar des auf das Pflegegeldjahr folgenden Kalenderjahres auf ein Konto des Antragstellers überwiesen.
Leistungszeitraum

pro Kalenderjahr

❱ Art 2: Maßgeblich für die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Pflegegeldjahres.
(2) Pflegegeldjahr ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
Zentrale Voraussetzungen

Hauptwohnsitz in Bayern

❱ Art. 2 (1) Anspruch auf Landespflegegeld für das jeweilige Pflegegeldjahr hat, wer den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes (BMG) entsprechend mit seiner alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet ist und [...]
❱ Maßgeblich für die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Pflegegeldjahres.

Pflegegrad 2-5

❱ Art. 2 [...] und nachweist, dass er an mindestens einem Tag des Pflegegeldjahres in einem Umfang von mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig war.
Zentrale Details

Nicht für Pflege, Teilhabebedarf oder Existenzsicherung

❱ Art 1. Das Landespflegegeld dient damit nicht der Deckung des notwendigen pflegerischen Bedarfs, von Teilhabebedarfen oder der Existenzsicherung. Es soll auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfs und von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.

Nicht pfändbar, nicht anrechenbar

❱ Art 2. (4) Der Anspruch auf Landespflegegeld ist nicht abtretbar, nicht pfändbar und nicht vererblich. Das Landespflegegeld ist kein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

Tod

❱ Art. 2 (4) Erhält der Rechtsnachfolger des Leistungsempfängers die Leistung innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des Leistungsempfängers, so ist seitens der zuständigen Behörde von einer Rückforderung abzusehen
Leistungsantrag
Antragstelle

Landesamt für Pflege

❱ (1) 1 Das Landespflegegeld ist in Textform bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Pflegegeldjahres beim Landesamt für Pflege (Landesamt) zu beantragen.
Antrag als PDF

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPflGG/true

Online-Antrag

https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmgp/stmgp/Landespflegegeld_F5/index

Infos zum Antrag

Frist: März

❱ Art 3 (1) 1Das Landespflegegeld ist in Textform bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Pflegegeldjahres beim Landesamt für Pflege (Landesamt) zu beantragen. Der Antrag kann bereits vor Ablauf des Pflegegeldjahres gestellt werden.

Gilt fortlaufend

❱ Art 3 (1) [...] Er wirkt für die folgenden Pflegegeldjahre fort, solange er nicht zurückgenommen wird.


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