DiPa - Digitale Pflegeanwendungen
Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Neu ab 1.1.2026
Hintergrund: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)
Digitale Unterstützung in der Pflege
Das Verfahren zur Anmeldung von digitale Pflege-Apps (DiPAs) soll 2026 vereinfacht werden. Denn aufgrund der komplizierten Anerkennung von DiPas sind zurzeit in der Praxis keine Produkte verfügbar. Wenn es dann die ersten digitalen Pflegeanwedungen gibt, können neben Apps für Pflegebedürftigenun auch Anwendungen zur Unterstützung für pflegende Angehörige und Ehrenamtliche beantragt werden. Das Budget wird erhöht: Bis zu 40 Euro monatlich für die App selbst und zusätzlich bis zu 30 Euro für begleitende Unterstützung durch ambulante Pflegedienste. (Quelle: InKontakt)
zur Verordnung Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
Pflegebedürftige: Beeinträchtigungen werden gemindert oder einer Verschlimmerung entgegengewirkt. Pflegende werden unterstützt und Versorgungssituation wird stabilisiert. ❱ § 9 Pflegerischer Nutzen digitaler Pflegeanwendungen
❱ (1) Ein pflegerischer Nutzen im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn durch die Verwendung der digitalen Pflegeanwendung Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person gemindert werden oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegengewirkt wird.
(3) Ein pflegerischer Nutzen ist auch dann gegeben, wenn pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende durch die digitale Anwendung bei ihren pflegerischen Aufgaben oder Hilfen in einem der in Absatz 2 genannten Bereiche unterstützt werden und dies der Stabilisierung der häuslichen Versorgungssituation des Pflegebedürftigen dient.
|
|
| Themengebiete | |
|
Ein Nutzen muss mindestens in einem vorgegebenen Bereich gegeben sein.
❱ § 9 Pflegerischer Nutzen digitaler Pflegeanwendungen
❱ (2) Der pflegerische Nutzen für die pflegebedürftige Person nach Absatz 1 muss in mindestens einem der folgenden Bereiche im Sinne von § 14 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sein:
1. Mobilität,
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
4. Selbstversorgung,
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Neben den Bereichen nach Satz 1 kann der pflegerische Nutzen auch im Bereich der Haushaltsführung gegeben sein.
|
|
| Anforderungen an die Qualität | |
| Leistung |
Interoperabilität + Datenexport
❱ § 6 Anforderungen an Qualität
(1) Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass sie die Anforderungen der technischen, syntaktischen und semantischen Interoperabilität erfüllen. Insbesondere muss die digitale Pflegeanwendung ermöglichen, dass von ihr verarbeitete Daten in geeigneten interoperablen Formaten exportiert und im Rahmen der Versorgung mit weiteren digitalen Pflegeanwendungen genutzt werden können und dass die digitale Pflegeanwendung Daten mit vom Pflegebedürftigen genutzten Medizingeräten oder mit vom Pflegebedürftigen getragenen Sensoren zur Messung und Übertragung von Vitalwerten (Wearables) austauschen kann, sofern dies im Rahmen der Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung erforderlich oder zuträglich ist.
|
|
Robust gegen Störungen und Fehlbedienungen
❱ (2) Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass sie robust gegen Störungen und Fehlbedienungen sind.
|
|
|
zugängliche, einfache Bedienungsanleitungen
❱ (3) Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass die Anforderungen des Verbraucherschutzes umgesetzt werden. Insbesondere müssen digitale Pflegeanwendungen den Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzern vor Beginn der Nutzung einen Zugang zur Gebrauchsanweisung und zu kurzen, einfachen sowie allgemeinverständlichen Informationen zu Funktionsumfang und Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung, zu Einweisungen, Anleitungen und Schulungen sowie zu den vertraglichen Bedingungen der Zurverfügungstellung und Nutzung geben.
|
|
|
Keine Werbung
❱ (4) Digitale Pflegeanwendungen müssen frei von Werbung sein.
|
|
|
Einfache Bedienung
❱ (5) Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass sie einer altersgerechten Nutzbarkeit Rechnung tragen. Pflegebedürftige und sonstige Nutzer müssen die digitale Pflegeanwendung leicht und intuitiv bedienen können. Für digitale Pflegeanwendungen müssen durch den Hersteller während der Dauer der Führung der digitalen Pflegeanwendung im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen Maßnahmen zur Unterstützung der Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzer sowie in die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen einbezogenen Dritten vorgesehen werden.
|
|
|
Barrierefrei
❱ (6) Digitale Pflegeanwendungen setzen die Anforderungen an die Barrierefreiheit um.
|
|
|
Schulung für Dritte
❱ (7) Ist es nach der Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung erforderlich, dass Dritte in die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung einbezogen werden und ihnen insofern eine Rolle und Aufgabe zugeordnet wird, ohne die der pflegerische Nutzen nicht erreicht werden kann, gewährleistet die digitale Pflegeanwendung, dass die einbezogenen Dritten in geeigneter Weise informiert, geschult, eingewiesen und regelhaft unterstützt werden. Für die Einbeziehung der Dritten ist das Einverständnis der Pflegebedürftigen erforderlich.
|
|
|
Qualitätsgesicherte Inhalte
❱ (8) Die von einer digitalen Pflegeanwendung verwendeten pflegebezogenen Inhalte müssen qualitätsgesichert sein und dem allgemein anerkannten Stand der pflegerisch-medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Sofern die digitale Pflegeanwendung die Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen oder sonstigen ehrenamtlich Pflegenden mit Gesundheitsinformationen unterstützt, müssen die Gesundheitsinformationen ebenfalls dem allgemein anerkannten fachlichen Stand entsprechen und zielgruppengerecht aufbereitet sein
|
|
|
Sicherheit
❱ (9) Digitale Pflegeanwendungen müssen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Pflegebedürftigen vorsehen.
|
|
|
Ausnahmeregelungen
❱ (10) Das Nähere zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 9 bestimmt sich nach Anlage 2. Erweisen sich die Vorgaben der Anlage 2 im Hinblick auf die Eigenschaften, Funktionen und Inhalte der digitalen Pflegeanwendung als ungeeignet, kann die digitale Pflegeanwendung im Einzelfall von den Vorgaben der Anlage 2 abweichen, wenn die jeweilige Anforderung durch eine abweichende Umsetzung gleichermaßen erreicht wird. In seinem Antrag legt der Hersteller die Abweichung von den Vorgaben der Anlage 2 dar und begründet diese.
❱ (11) Der Hersteller fügt seinem Antrag eine Erklärung nach Maßgabe der Anlage 2 bei.
|
Disclaimer & Weiterführendes
- Wir haben die Informationen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
- Ziel dieser Seiten ist es, uns allen die Aufwände zu reduzieren.
- Gemeinsam wirds gut.
- Falls Du Fragen hast, laden wir Dich ein, dich bei uns zu melden.
- Falls Du einen Fehler findest oder vermutest, möchten wir Dich bitten, Dich bei uns zu melden.
- Falls Du einfach nur Danke sagen möchtest: Gerne. Wir freuen uns sehr.
Deutschland
Bundesweite Angebote
- Wege zur Pflege (BMG)
- Online-Ratgeber Pflege (BMG)
- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
DiPa - Digitale Pflegeanwendung
Stand 15. 01.20206
- bisher ist das Verzeichnis mangels Anwendungen nicht veröffentlicht.
Übersichtseite: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Portale/Di...