Kurzzeitpflege
SGB XI § 42 Kurzzeitpflege
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
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Kompensation für Situationen, in denen die häusliche oder teilstationäre Pflege einer pflegebedürftigen Person nicht mehr ausreicht |
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| Leistung | |
| Leistung |
max. 8 Wochen vollstationäre Pflege, Betrag ist gedeckelt
❱ (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pro Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a
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| Leistungszeitraum |
pro Kalenderjahr |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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häusliche Pflege kann nicht/noch nicht erbracht werden
❱ nicht im erforderlichen Umfang
❱ (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden
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teilstationäre Pflege reicht nicht aus
❱ (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht [...] erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus
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Pflegegrad 2-5
❱(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht [...], besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
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Anschluss an stationäre Behandlung, Krise, Reha
❱ (1) [...] Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2. in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
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| Zentrale Details | |
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Auch wenn sich der Gesundheitszustand von Pflegebedürftigen plötzlich verschlechtert |
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Auch bei Ausfall Pflegeperson aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs/Umbau Wohnung |
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Unter Umständen auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe
❱ (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
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Abschläge
❱ (3) [...] Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Krankenkasse/Abteilung Pflegekasse oder private Pflegeversicherung |
| Antrag als PDF |
❱ (Wir freuen uns über weitere Anträge)
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| Online-Antrag |
❱ (Wir freuen uns über weitere Anträge)
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| Infos zum Antrag |
Jede Krankenkasse hat eigene Anträge Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: kurzzeitpflege |
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