Leistungszuschlag
SGB XI § 43c Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
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| Leistung |
vom Eigenanteil abhängig, nach Dauer des Heimaufenthalts: - bis zu 12 Monate: 15 % - mehr als 12 Monate: 30 % - mehr als 24 Monate: 50 % - mehr als 36 Monate: 75 %
❱ Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt, der Eigenanteil verringert sich
❱ Die Pflegekasse entrichtet den berechneten Leistungszuschlag gegenüber der Pflegeeinrichtung. Die Pflegeeinrichtung stellt der von ihr versorgten pflegebedürftigen Person den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.
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pro Monat |
| Zentrale Voraussetzungen | |
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in vollstationärer Einrichtung
❱ Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die [...] Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von [..] Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
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Pflegegrad 2-5
❱ Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die [...] Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von [..] Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
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| Zentrale Details | |
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Teilzeiträume werden berücksichtigt
❱ Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt.
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Der Eigenanteil steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts
❱ Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
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| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
kein Antrag notwendig: Pflegeeinrichtung rechnet direkt mit der Kasse ab |
| Antrag als PDF |
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| Online-Antrag |
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| Infos zum Antrag |
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