Leistungszuschlag
Josef M. Huber via Gemini / WiQQi

Leistungszuschlag

SGB XI § 43c Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen

zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org

Ziel/Zweck


Leistung
Leistung

vom Eigenanteil abhängig, nach Dauer des Heimaufenthalts:

- bis zu 12 Monate: 15 %

- mehr als 12 Monate: 30 %

- mehr als 24 Monate: 50 %

- mehr als 36 Monate: 75 %

❱ Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt, der Eigenanteil verringert sich
❱ Die Pflegekasse entrichtet den berechneten Leistungszuschlag gegenüber der Pflegeeinrichtung. Die Pflegeeinrichtung stellt der von ihr versorgten pflegebedürftigen Person den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.
Leistungszeitraum

pro Monat

Zentrale Voraussetzungen

in vollstationärer Einrichtung

❱ Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die [...] Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von [..] Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen

Pflegegrad 2-5

❱ Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die [...] Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von [..] Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Zentrale Details

Teilzeiträume werden berücksichtigt

❱ Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt.

Der Eigenanteil steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts

❱ Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
Leistungsantrag
Antragstelle

kein Antrag notwendig: Pflegeeinrichtung rechnet direkt mit der Kasse ab

Antrag als PDF


Online-Antrag


Infos zum Antrag


Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: leistungszuschlag

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