Pflegeberatung
Josef M. Huber via Gemini / WiQQi

Pflegeberatungsgespräch

SGB XI § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

Für Pflegegrad 2-5 besteht halbjährlich die Pflicht zur Beratung.

Neu ab 1.1.2026

Hintergrund: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)

<b>Weniger Pflicht-Beratungstermine für Pflegegrad 4 und 5</b>

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen die Beratungseinsätze künftig nur noch zweimal im Jahr nachweisen – bisher waren vier Pflichttermine vorgeschrieben. Die Beratung kann jedoch bei Bedarf weiterhin kostenlos viermal jährlich in Anspruch genommen werden. (Quelle: InKontakt)


zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org

Ziel/Zweck

Unterstützung, Qualitätssicherung, Erleichterung Alltag

❱ (3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Leistung
Leistung

Pflegegrad 1: Freiwillig: zweimal pro Jahr

Pflegegrad 2: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich)

Pflegegrad 3: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich)

Pflegegrad 4: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) - optional 4x

Pflegegrad 5: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) - optional 4x

❱ Pflegedienst/Beratungsstelle rechnet direkt mit der Kasse ab

Leistungszeitraum

pro Kalenderjahr

Zentrale Voraussetzungen

Anwesenheit der pflegebedürftigen Person

Beratung in der Häuslichkeit

❱ (3) [...] haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen [...]

Durchführung durch nach §37 SGB XI anerkannte neutrale Beratungsstelle

❱ (3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
1. einen zugelassenen Pflegedienst,
2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.

Zentrale Details

Pflicht zur halbjährlichen Beratung (PG 2-5)

❱ (3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen;

Anspruch auf weitere Beratung (ambulante Pflege, PG 1,4,5)

❱ Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.

Videoberatung auf Wunsch

❱ Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

Pflicht zum Hinweis auf Unterstützungsangebote, Dokumentation und Unterstützung

❱ Wird im Rahmen der Beratung festgestellt, dass zur Stärkung der Selbständigkeit oder zur Sicherstellung der Versorgung des Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden aus pflegefachlicher Sicht weitere Maßnahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, so sind der Pflegebedürftige und die häuslich Pflegenden im Sinne einer planvollen Unterstützung unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegesituation und zur Vermeidung schwieriger Pflegesituationen insbesondere hinzuweisen auf
1. die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes,
2. die Pflegeberatung nach § 7a einschließlich der Möglichkeit der Erstellung eines Versorgungsplans,
3. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, und
4. sonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote.
Die Beratungsperson soll der jeweiligen Pflegesituation entsprechende Empfehlungen zur Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten oder zu deren Kombination aussprechen und diese Empfehlungen mit Einwilligung des Pflegebedürftigen in den Nachweis über einen Beratungsbesuch nach Absatz 4 aufnehmen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen und die sie häuslich Pflegenden bei der Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten zeitnah zu unterstützen.

Leistungsantrag
Antragstelle

Anfrage Termin bei ambulantem Pflegedienst oder anerkannter Beratungsstelle

Online-Antrag


Infos zum Antrag

Pflegedienst/Beratungsstelle rechnet direkt mit der Kasse ab

Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: Pflegesachleistungen

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Deutschland

Bundesweite Angebote

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Historie

Leistungs-Historie
ab 1.1.2026

Pflegegrad 1: Freiwillig: zweimal pro Jahr

Pflegegrad 2: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich)

Pflegegrad 3: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich)

Pflegegrad 4: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) - optional 4x

Pflegegrad 5: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) - optional 4x

❱ Pflegedienst/Beratungsstelle rechnet direkt mit der Kasse ab

bis 31.12.2025

Pflegegrad 1: Freiwillig: zweimal pro Jahr

Pflegegrad 2: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich)

Pflegegrad 3: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich)

Pflegegrad 4: Pflicht: viermal im Jahr (vierteljährlich)

Pflegegrad 5: Pflicht: viermal im Jahr (vierteljährlich)

❱ Pflegedienst/Beratungsstelle rechnet direkt mit der Kasse ab