Pflegeberatungsgespräch
SGB XI § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Neu ab 1.1.2026
Hintergrund: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)
<b>Weniger Pflicht-Beratungstermine für Pflegegrad 4 und 5</b>
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen die Beratungseinsätze künftig nur noch zweimal im Jahr nachweisen – bisher waren vier Pflichttermine vorgeschrieben. Die Beratung kann jedoch bei Bedarf weiterhin kostenlos viermal jährlich in Anspruch genommen werden. (Quelle: InKontakt)
zum Gesetz Rechtsprechungen auf dejure.org
| Ziel/Zweck | |
|---|---|
|
Unterstützung, Qualitätssicherung, Erleichterung Alltag
❱ (3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
|
|
| Leistung | |
| Leistung |
Pflegegrad 1: Freiwillig: zweimal pro Jahr Pflegegrad 2: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) Pflegegrad 3: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) Pflegegrad 4: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) - optional 4x Pflegegrad 5: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) - optional 4x ❱ Pflegedienst/Beratungsstelle rechnet direkt mit der Kasse ab |
| Leistungszeitraum |
pro Kalenderjahr |
| Zentrale Voraussetzungen | |
|
Anwesenheit der pflegebedürftigen Person |
|
|
Beratung in der Häuslichkeit ❱ (3) [...] haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen [...]
|
|
|
Durchführung durch nach §37 SGB XI anerkannte neutrale Beratungsstelle
❱ (3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
1. einen zugelassenen Pflegedienst,
2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.
|
|
| Zentrale Details | |
|
Pflicht zur halbjährlichen Beratung (PG 2-5)
❱ (3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen;
|
|
|
Anspruch auf weitere Beratung (ambulante Pflege, PG 1,4,5)
❱ Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
|
|
|
Videoberatung auf Wunsch
❱ Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.
|
|
|
Pflicht zum Hinweis auf Unterstützungsangebote, Dokumentation und Unterstützung
❱ Wird im Rahmen der Beratung festgestellt, dass zur Stärkung der Selbständigkeit oder zur Sicherstellung der Versorgung des Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden aus pflegefachlicher Sicht weitere Maßnahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, so sind der Pflegebedürftige und die häuslich Pflegenden im Sinne einer planvollen Unterstützung unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegesituation und zur Vermeidung schwieriger Pflegesituationen insbesondere hinzuweisen auf
1. die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes,
2. die Pflegeberatung nach § 7a einschließlich der Möglichkeit der Erstellung eines Versorgungsplans,
3. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, und
4. sonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote.
Die Beratungsperson soll der jeweiligen Pflegesituation entsprechende Empfehlungen zur Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten oder zu deren Kombination aussprechen und diese Empfehlungen mit Einwilligung des Pflegebedürftigen in den Nachweis über einen Beratungsbesuch nach Absatz 4 aufnehmen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen und die sie häuslich Pflegenden bei der Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten zeitnah zu unterstützen.
|
|
| Leistungsantrag | |
| Antragstelle |
Anfrage Termin bei ambulantem Pflegedienst oder anerkannter Beratungsstelle |
| Online-Antrag |
|
| Infos zum Antrag |
Pflegedienst/Beratungsstelle rechnet direkt mit der Kasse ab Bundesverwaltungsamt (BVA) Suche: Pflegesachleistungen |
Disclaimer & Weiterführendes
- Wir haben die Informationen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
- Ziel dieser Seiten ist es, uns allen die Aufwände zu reduzieren.
- Gemeinsam wirds gut.
- Falls Du Fragen hast, laden wir Dich ein, dich bei uns zu melden.
- Falls Du einen Fehler findest oder vermutest, möchten wir Dich bitten, Dich bei uns zu melden.
- Falls Du einfach nur Danke sagen möchtest: Gerne. Wir freuen uns sehr.
Deutschland
Bundesweite Angebote
- Wege zur Pflege (BMG)
- Online-Ratgeber Pflege (BMG)
- Unterstützung für Pflegende Angehörige (BMBFSFJ)
Landesbezogene Angebote
- Bayern - Pflege / Fachstellen für Pflegende Angehörige (STMGP)
Historie
| Leistungs-Historie | |
|---|---|
| ab 1.1.2026 |
Pflegegrad 1: Freiwillig: zweimal pro Jahr Pflegegrad 2: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) Pflegegrad 3: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) Pflegegrad 4: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) - optional 4x Pflegegrad 5: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) - optional 4x ❱ Pflegedienst/Beratungsstelle rechnet direkt mit der Kasse ab |
| bis 31.12.2025 |
Pflegegrad 1: Freiwillig: zweimal pro Jahr Pflegegrad 2: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) Pflegegrad 3: Pflicht: zweimal im Jahr (Halbjährlich) Pflegegrad 4: Pflicht: viermal im Jahr (vierteljährlich) Pflegegrad 5: Pflicht: viermal im Jahr (vierteljährlich) ❱ Pflegedienst/Beratungsstelle rechnet direkt mit der Kasse ab |